Deutschland und die Europäische Union haben sich ehrgeizige Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz gesetzt.
Um einen Beitrag zur Erreichung des europäischen Energieeinsparziels zu leisten, wurde die Energieeffizienzrichtlinie
2012/27/EU erlassen, die am 04. Dezember 2012 in Kraft getreten ist.
Die Energieeffizienzrichtlinie sieht zahlreiche Maßnahmen vor, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen.
U.a. ist in Art. 8 Abs. 4-7 der Energieeffizienzrichtlinie geregelt, dass alle Mitgliedstaaten die Verpflichtung für
Unternehmen, die kein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) sind, ein Energieaudit durchzuführen, vorsehen müssen.
Bei der konkreten Erfüllung dieser Verpflichtung in Ihrem Unternehmen unterstützten wir Sie als vom BAFA zugelassene Energieauditoren.
Das BAFA hat gemäß § 8 c EDL-G Stichprobenkontrollen zur Durchführung der Energieaudits durchzuführen. Hierzu werden betroffene Unternehmen unter Setzung einer an gemessen Frist aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, dass diese ein Energieaudit durchgeführt haben oder von dieser Pflicht freigestellt sind. Werden Unternehmen zum
Nachweis aufgefordert, die ein KMU sind, so haben diese eine Selbsterklärung abzugeben, dass sie nicht von der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits betroffen sind. Wer entgegen seiner Verpflichtung ein Energieaudit durchzuführen, ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, kann verpflichtet werden, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR zu zahlen. Zu einem Bußgeld kann ferner verpflichtet werden, wer wahrheitswidrig behauptet, ein KMU zu sein. Gemäß § 7 Abs. 3 EDL-G führt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zudem eine öffentliche Liste (Energieauditorenliste), in der Personen aufgeführt sind, die auf Grund Ihrer fachlichen Qualifikation befähigt sind, Energieaudits nach § 8 EDL-G in den Unternehmen durchzuführen. Um auf dieser Liste geführt zu werden, müssen die Energieauditoren dem BAFA die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Energieauditors erst auf Anforderung des BAFA im Rahmen der Stichprobenkontrolle durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Die Regelungen bzgl. der Anforderungen und Qualifikationsnachweise von Energieaudits durchführenden Personen sind in einem gesonderten Merkblatt geregelt.
Quelle - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Weitere Informationen unter: http://www.bafa.de/bafa/de/das_bafa/index.html
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