Die Vorteile, die sich aus der Hinzuziehung eines externen Datenschutzes ergeben, liegen auf der Hand. Der externe Datenschutzbeauftragte erbringt in besonderer Weise die hohen fachlichen Anforderungen, die das Gesetz an den betrieblichen Datenschutz stellt.
Das Bundesdatenschutzgesetz spricht in § 4f Abs. 2 zwar nur allgemein von „Fachkunde“ und „Zuverlässigkeit“ usw., doch ist damit folgendes gemeint: Der Datenschutzexperte ist verpflichtet, sich über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten und sein Fachwissen zu vertiefen. Hierzu hat er sich selbst in Form von Seminaren, etwa des TÜV Rheinland, auf eigene Kosten ständig fortzubilden. Die Seminare bringen die Datenschutzbeauftragten auf den neuesten Kenntnisstand, damit diese auch in Zukunft als kompetente Ansprechpartner der Unternehmen zur Verfügung stehen.
Mit der Verpflichtung eines externen Datenschutzbeauftragten verbinden sich unter anderem:
Der externe Datenschutzexperte sorgt dafür, dass die benützten EDV-Programme datenschutzkonform funktionieren. Hierzu kennt er die eingesetze Hardware, Software und Anwendungsprogramme im Detail. Ferner ist er mit den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes vertraut.
Die fachliche Qualifizierung des externen Datenschutzbeauftragten ist nicht zuletzt in einem Urteil des Landgerichts Ulm dokumentiert, wonach der Beauftragte für den Datenschutz auch Computerexperte sein und dies belegen können muss. Darüber hinaus zeichnet er sich aus durch Kenntnisse betrieblicher Abläufe, Einfühlungsvermögen, Organisationstalent und angemessener Umgang mit betriebsinternen Konflikten beim Datenschutz.
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